Gesetzesänderung Photovoltaik

Gesetzesänderung im Bereich Photovoltaik!

Ab dem 01.01.2023 gibt es eine Gesetzesänderung im Bereich Photovoltaik.

Wir zeigen euch die verschiedenen möglichen Fälle auf.

Ihr habt Fragen zu eurer Anlage oder ihr wollt euch eine eigene Anlage zulegen?
Wir sind gerne für euch da und unterstützen euch!

Euer Baumann Solartechnik - Team

1. Fall

Kauf einer Photovoltaikanlage in 2022, Lieferung in 2022:

Umsatzsteuer 19%, der Anlagenbetreiber erhält die Vorsteuer zurück
(Regelung wie bisher)

2. Fall

Kauf einer Photovoltaikanlage in 2023, Lieferung in 2023:

Steuersatz 0%, der Anlagenbetreiber zahlt nur noch den Nettobetrag. Keine Rückholung der Vorsteuer mehr notwendig (Verwaltungsvereinfachung)

3. Fall

Kauf einer Photovoltaikanlage in 2022, Lieferung in 2023:

Steuersatz 0%, der Anlagenbetreiber zahlt den Nettobetrag. Keine Rückholung der Vorsteuer mehr (Verwaltungsvereinfachung)

Spezialfälle:

Die Bundesregierung hat die gesetzlichen Neuregelungen am 14.09.2022 beschlossen. Jedoch sind laut Stand heute, 15.09.2022 noch keinerlei Durchführungsbestimmungen erlassen.

Beispiel:
Die Bestellung der Photovoltaikanlage in 2022 - Teillieferung/Anzahlungsrechnung in 2022 -> Steuersatz 19%
Restlieferung oder Restzahlung in 2023 -> Steuersatz 0%

Wir können hier keine verbindliche Auskunft erteilen und informieren euch, wenn Rechtsklarheit besteht.

Spezialfälle vor dem 31.12.2022 (Altfälle):

Die allgemeinen Bestimmungen zu Regelbesteuerung und Eigenverbrauch aus dem Hauptvideo (Photovoltaik und Steuer - wie funktioniert das?) sind nach unserer Rechtsauffassung weiterhin gültig.

www.luginger.eu (Im Bereich für unsere Photovoltaik-Kunden)

Videoerklärung vom Steuerberater Rudolf Luginger

Videoerklärung zur Gesetzesänderung von Steuerberater Rudolf Luginger

Inhalt des Videos:

Liebe PV-Freunde,
vor einigen Wochen hatte ich schon etwas zu der neuen Steuergesetzgebung erzählt. Seit 14.09.2022 sind sich die Regierungsparteien einig was das Jahressteuergesetz 2022 betrifft. Zwischenzeitlich liegt auch der schriftliche Entwurf des Gesetzes vor.

Zum Thema Umsatzsteuer:
es gibt einen neuen §12 Abs. 3 im Jahressteuergesetz im Umsatzsteuergesetz. Dort wurde der Steuersatz auf 0% gesenkt. Dies betrifft den Verkauf und die Montage von PV-Anlagen. Diese PV-Anlagen müssen sich in der Nähe von Privatwohnungen befinden, in der Nähe von Wohnungen oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (z.B. Kindergärten). Bei allen Anlagen bis 30 kWp unabhängig von der Nutzungsart des Gebäudes - es können also auch Gewerbeimmobilien sein - wird dies unterstellt. Das heißt, dass alle Anlagen bis zu 30 kWp mit einem Steuersatz von 0% besteuert werden.
Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes 19 oder 0% ist der Zeitpunkt zu dem die Lieferung erfolgt. Der Händler schuldet Ihnen ein fertiges Werk. Als Kunde nehmen Sie das fertige Werk mit einem Übergabeprotokoll ab. Das ist der Zeitpunkt der Lieferung. Heißt: Übergabeprotokoll 2023 - die gesamte Lieferung der PV-Anlage: 0%.
Nicht alle Teile einer PV-Anlage sind zwingender Bestandteil einer PV-Anlage. Nach Auskunft eines Finanzministeriums hier in Deutschland fällt beispielsweise die Wallbox nicht unter die Steuerbefreiung. Gleiches könnte auch für ein Notstromaggregat gelten. Hierzu gibt es leider noch keinerlei Durchführungsbestimmungen, da die Gesetzesverabschiedung für Ende Oktober / Mitte November geplant ist.
Was völlig klar ist: Anzahlungen, die der Kunde heute noch in brutto tätigt, werden später auf den Nettokaufpreis der Anlage in voller Höhe vom Händler anzurechnen sein. Der Händler wiederum holt sich die zu viel entrichtete Umsatzsteuer dann von seinem Finanzamt wieder zurück.

Bleiben steuerliche Verpflichtungen für den Verkäufer auch im Jahr 2023?
Ja. Es ist eine steuerliche Anmeldung nach wie vor notwendig. Die steuerliche Anmeldung der Anlage wird als Kleinunternehmer erfolgen. Das hat zur Folge, dass Sie lediglich verpflichtet sind eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Auch kleine Unternehmer sind nach den Vorschriften der 149er Abgabenordnung verpflichtet eine unsachtbare Jahreserklärung einzureichen.
Wir gehen jedoch davon aus, dass bei diesen niedrigen Umsätzen weit unter der Grenze von 22.000 EUR nach Abgabe der ersten Jahreserklärung ein Antrag gestellt werden kann, dass das Finanzamt auf diese weiteren Abgaben in den Folgejahren verzichtet.

Was ist noch wichtig für den Endkunden?
Bisher hatten Sie bei dem Stromversorger, als Sie den Einspeisevertrag geschlossen hatten, immer ein Kreuzchen gesetzt bei "Ich bin umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer regelbesteuert 19%". Bei Anlagen, die in 2023 montiert und übergeben werden, ist das so nicht mehr der Fall. Wichtig ist, dass Sie dann in den Verträgen mit dem Stromversorger ein Kreuz setzen bei "Ich bin Kleinunternehmer".

Eine kleine Falle haben wir noch, diese Falle gab es schon immer:
Stellen Sie sich vor, Sie sind bereits regelbesteuerter Unternehmer, weil Sie eine Anwaltskanzlei betreiben und haben dort einen Umsatz von mehr als 22.000 EUR. Auch dann gilt: der Selbstständige sollte nicht alleine die Anlage kaufen, weil er kommt dann nie in diese Kleinunternehmerschaft zurück, sondern sollte den Kauf zusammen mit seiner Ehefrau oder über die Ehefrau regeln.

Mehr habe ich für heute nicht. Ich werde mich dann melden, wenn wir Ende Oktober, Anfang/Mitte November noch etwas mehr wissen und bis dahin bedanke ich mich für das Zuschauen.

Schließen
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.