Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen „Solar“ der Baumann GmbH Rothenburger Metallwarenfabrik

§ 1 Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt erst wirksam zustande nach Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.

2. Vertragsinhalt sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Regelungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Nebenarbeiten wie Maurerarbeiten, Elektroarbeiten, Aufstellen von Gerüsten, Vorbereitung der Dachflächen etc. sind nicht Gegenstand des Auftrages, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag als von uns zu erbringende Leistung aufgeführt sind.

4. Wir behalten uns vor, abweichend von der Bestellung vergleichbare Module zu liefern, sofern nur dadurch der Vertrag vollständig erfüllt werden kann und dem Kunden die Änderung unter Berücksichtigung seiner Interessen zuzumuten ist.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Wir sind berechtigt, nach Vertragsschluss entsprechend den vertraglichen Regelungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

3. Restzahlungen sind fällig nach Stellung der Schlussrechnung, Montage und Durchführung eines Probelaufs.

4. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

5. Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Anschließend sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Lohn-, Fracht- und Materialpreiskostensteigerungen dem Kunden weiter zu berech-nen.

6. Skonto kann nur abgezogen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

8. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so können wir nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

9. Wir können verlangen, dass der Kunde uns innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss eine Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts vorlegt. Legt der Kunde die Bestätigung innerhalb der Frist nicht vor, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen bis zur Vorlage zurück zu halten. Hat der Kunde die Bestätigung innerhalb einer von uns gesetzten angemessen Frist nicht beigebracht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig beizubringen. Dazu gehören insbesondere Bau- und Grundrisspläne, Anschlusspläne und sonstige erforderliche Unterlagen.

2. Der Kunde stellt sicher, dass die zur Montage vorgesehenen (Dach-)-Flächen geeignet sind. Die Verantwortung für die Einhaltung von Statikanforderungen bzw. die Dacheindeckung obliegt dem Kunden. Soweit Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich sind, sind diese bis zum beabsichtigen Montagebeginn vorzulegen. Der Kunde stellt im übrigen eine ungehinderte Zufahrt zum Montageort sicher, die auch für Lkw geeignet sein muss.

3. Soweit der Kunde ein erforderliches Gerüst stellt, ist er verpflichtet, dieses entsprechend den jeweils gültigen Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften errichten zu lassen bzw. zu errichten.

4. Wasser, Gas und elektrische Energie ist im erforderlichen Umfang kostenlos bereitzustellen. Dies gilt auch für die entsprechenden Anschlüsse.

§ 4 Lieferzeiten/Lieferfristen
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns im Vertrag oder zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

4. Bei einer Überschreitung von Lieferterminen oder Lieferfristen ist der Kunde grundsätzlich erst dann zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn er uns nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung gesetzt hat.

5. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

6. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

7. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, politische Verwicklungen, Störungen bei Verkehrsunternehmen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur Leistung. Solche Ereignisse berechtigen uns ferner, wenn die Ereignisse von so langer und unabsehbarer Dauer sind, dass der Verwendungszweck gefährdet ist, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall haften wir nicht auf Schadensersatz, soweit uns an dem Ereignis oder den Folgen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

9. Verzögerungen, die vom zuständigen Energieversorger verursacht werden, führen zu einer entsprechenden Ver-schiebung von Lieferterminen oder Lieferfristen und können nicht uns angelastet werden.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise Selbstabholung ausdrücklich vereinbart ist, unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Versandart wird von uns gewählt.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

§ 6 Montage/Abnahme
1. Wir sind berechtigt, Montageleistungen ganz oder teilweise nach Wahl an Dritte zu vergeben.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Montage der Anlage unverzüglich abzunehmen, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Montagegegenstandes stattgefunden hat. Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb von 6 Werktagen nach der Anzeige ab, so gilt sie als abgenommen. Wir sind berechtigt, eine förmliche Abnahme (Abnahmeprotokoll, von beiden Parteien zu unterzeichnen) zu verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns unser uneingeschränktes Eigentum.

§ 8 Haftung wegen Mängeln, Rücknahmen
1. Für von uns zu vertretende Mängel leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, die nach unserer Wahl aus Nachbesserung oder Ersatzlieferung besteht. Ersetzte Teile fallen in unser Eigentum zurück. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Recht zu Minderung und Rücktritt ist ausgeschlossen, solange wir die vom Kunden zu setzende Nacherfüllungsfrist aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht einhalten.

2. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben, vorbehaltlich der Regelungen in§ 9 kein Schadensersatz wegen des Mangels (Mangelschaden) zu.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Ablieferung bzw. bei Erbringung der Montageleistung, mit der Abnahme der Anlage, soweit nicht für einzelne Komponenten auf Grund von Herstellerzusagen abweichende Fristen gelten.. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

§ 9 Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Vorstehendes gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Bestimmungen nicht verbunden.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten.

§ 10 Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus dem Vertragsverhältnis und der Geschäftsverbindung ergeben, ist Ans-bach, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt den Kunden an seinem Wohn-/ Geschäftssitz zu verklagen.

2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen hiervon nicht berührt.

4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

Hinweis zur Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder in Zusammenhang mit dieser erlangte Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, sofern der Kunde dem nicht binnen einer Woche nach Erhalt dieser Bedingungen schriftlich widerspricht.